(1) Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__29.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).