Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 29

SN-VERF
Ausbildungs- und Bildungsfreiheit
2. Abschnitt Die Grundrechte
(1) Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. (2) Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__29.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).