(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.
(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung und ist Stätte der politischen Willensbildung.
(3) 1Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. 2Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__39.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).