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Jurafuchs

Art. 40

SN-VERF
Parlamentarische Opposition
3. Abschnitt Der Landtag
1Das Recht auf Bildung und Ausübung parlamentarischer Opposition ist wesentlich für die freiheitliche Demokratie. 2Die Regierung nicht tragende Teile des Landtages haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit.

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