(1) 1Der Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. 2Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.
(2) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten. 2Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land abhängig gemacht werden.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__41.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).