(1) 1Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt sein Mandat mit der Annahme der Wahl, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes des Landtages jedoch nicht vor Zusammentritt des neuen Landtages. 2Die Annahme der Wahl kann abgelehnt werden.
(2) 1Abgeordnete können jederzeit auf ihr Mandat verzichten. 2Der Verzicht ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu erklären. 3Die Erklärung ist unwiderruflich.
(3) Verlieren Abgeordnete die Wählbarkeit, so erlischt ihr Mandat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__43.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).