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Jurafuchs

Art. 44

SN-VERF
Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung
3. Abschnitt Der Landtag
(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. 3Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Landtages. (2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Fall der Auflösung des Landtages binnen sechzig Tagen stattfinden. (3) 1Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Neuwahl zusammen. 2Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und bis zur Wahl des Landtagspräsidenten geleitet. (4) 1Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. 3Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Staatsregierung es verlangt.

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