Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 47

SN-VERF
Präsident
3. Abschnitt Der Landtag
(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, und die Schriftführer. (2) Der Präsident leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung. (3) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Landtages aus. 2Ohne seine Zustimmung darf in den Räumen des Landtages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. (4) 1Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2Er vertritt den Freistaat im Rahmen der Verwaltung des Landtages. 3Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. 4Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__47.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).