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Jurafuchs

Art. 46

SN-VERF
Geschäftsordnung, Fraktionen
3. Abschnitt Der Landtag
(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) In der Geschäftsordnung sind Regelungen für den Zusammenschluß der Abgeordneten zu Fraktionen zu treffen. (3) Die Rechte fraktionsloser Abgeordneter dürfen nicht beschränkt werden. (4) Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten.

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