(1) 1Die Staatsregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt. 2Ihr obliegt die Leitung und Verwaltung des Landes. 3Sie hat nach Maßgabe der Verfassung Anteil an der Gesetzgebung.
(2) 1Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern. 2Als weitere Mitglieder der Staatsregierung können Staatssekretäre ernannt werden.
(3) 1Die Staatsregierung beschließt über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder. 2Der Ministerpräsident kann einen Geschäftsbereich selbst übernehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__59.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).