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Jurafuchs

Art. 60

SN-VERF
Bildung der Staatsregierung
4. Abschnitt Die Staatsregierung
(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. (2) Kommt eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. (3) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst. (4) 1Der Ministerpräsident beruft und entläßt die Staatsminister und Staatssekretäre. 2Er bestellt seinen Stellvertreter.

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