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Jurafuchs

Art. 67

SN-VERF
Begnadigungsrecht
4. Abschnitt Die Staatsregierung
(1) 1Der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht aus. 2Er kann dieses Recht, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Staatsregierung auf andere Staatsbehörden übertragen. (2) Ein allgemeiner Straferlaß und eine allgemeine Niederschlagung anhängiger Strafverfahren können nur durch Gesetz ausgesprochen werden.

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