1Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates. 2Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__66.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).