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Jurafuchs

Art. 66

SN-VERF
Ernennungsrecht
4. Abschnitt Die Staatsregierung
1Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Richter und Beamten des Freistaates. 2Dieses Recht kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auf andere Staatsbehörden übertragen werden.

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