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Jurafuchs

Art. 70

SN-VERF
Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze
5. Abschnitt Die Gesetzgebung
(1) Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtages oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht. (2) Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.

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