(1) 1Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. 2Er muß von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. 3Ihm muß ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
(2) 1Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. 2Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. 3Hält er den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. 4Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden.
(3) Der Landtagspräsident veröffentlicht den zulässigen Volksantrag mit Begründung.
(4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__71.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).