Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 77

SN-VERF
Gerichte, Richterliche Unabhängigkeit, Ehrenamtliche Richter
6. Abschnitt Die Rechtsprechung
(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt, die gemäß den Gesetzen des Bundes und des Freistaates errichtet sind. (2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem Volk nach Maßgabe der Gesetze mit.

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