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Jurafuchs

Art. 78

SN-VERF
Gesetzlich bestimmter Richter, Rechtliches Gehör
6. Abschnitt Die Rechtsprechung
(1) 1Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. 2Ausnahmegerichte sind unzulässig. (2) Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör. (3) 1Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. 2Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.

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