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Jurafuchs

Art. 80

SN-VERF
Richteranklage
6. Abschnitt Die Rechtsprechung
(1) 1Wenn ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder des Freistaates verstößt, so kann auf Antrag des Landtages das Bundesverfassungsgericht anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. (2) 1Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muß.

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