(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
(2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern.
(3) 1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren gewählt. 2Den Vorsitz führt einer der Berufsrichter. 3Die Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(4) 1Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2Es kann auch vorsehen, dass Wahlen zum Verfassungsgerichtshof im Abstand von drei Jahren stattfinden und dass die Amtszeit der bei der ersten Wahl zum Verfassungsgerichtshof zu bestellenden Mitglieder sowie der bei vorzeitigem Ausscheiden eines Richters nachgewählten Mitglieder abweichend von Absatz 3 geregelt wird.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__81.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).