(1) 1Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung werden durch Gesetz geregelt. 2Aufgaben, die von den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.
(2) 1Die Einrichtung der staatlichen Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung. 2Sie kann Staatsminister hierzu ermächtigen.
(3) 1Der Freistaat unterhält keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen. 2Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unterliegt einer Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane, sofern dieser Einsatz nicht der richterlichen Kontrolle unterlegen hat. 3Das Nähere bestimmt das Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__83.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).