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Jurafuchs

Art. 82

SN-VERF
Träger der Verwaltung
7. Abschnitt Die Verwaltung
(1) 1Die Verwaltung wird durch die Staatsregierung, die ihr unterstellten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt. 2Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtet und dient dem Menschen. (2) 1Träger der Selbstverwaltung sind die Gemeinden, die Landkreise und andere Gemeindeverbände. 2Ihnen ist das Recht gewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung zu regeln. (3) Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind nach Maßgabe der Gesetze Träger der Selbstverwaltung.

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