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Jurafuchs

Art. 96

SN-VERF
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
8. Abschnitt Das Finanzwesen
1Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministers der Finanzen. 2Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Die Genehmigung des Landtages ist nachträglich einzuholen. 4Näheres kann durch Gesetz bestimmt werden.

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