Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 97

SN-VERF
Ausgabenerhöhungen und Einnahmeminderungen
8. Abschnitt Das Finanzwesen
(1) 1Beschlüsse des Landtages, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Staatsregierung. 2Das gleiche gilt für Beschlüsse des Landtages, die Einnahmeminderungen mit sich bringen. 3Die Deckung muß gesichert sein. (2) 1Die Staatsregierung kann verlangen, dass der Landtag die Beschlußfassung nach Absatz 1 aussetzt. 2In diesem Fall hat die Staatsregierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme zuzuleiten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__97.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).