(1) Ist bis zum Schluß eines Jahres weder der Haushaltsplan für das folgende Jahr festgestellt worden noch ein Nothaushaltsgesetz ergangen, so kann bis zur gesetzlichen Regelung die Staatsregierung diejenigen Ausgaben leisten, die nötig sind, um
(2) 1Soweit die auf besonderem Gesetz beruhenden Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die in Absatz 1 genannten Ausgaben nicht decken, kann die Staatsregierung den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Kredit beschaffen. 2Dieser darf ein Viertel der Endsumme des letzten Haushaltsplanes nicht übersteigen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__98.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).