Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Sporthallen,
2.
Sportplätze und andere Sportflächen im Freien,
3.
Hallenbäder,
4.
Freibäder,
5.
spezielle Anlagen für einzelne Sportarten,
6.
Räumlichkeiten für soziale, gesundheitliche und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportbezogenen Maßnahmen und Sportstätten stehen.