Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 29

ST-VERF
Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule
(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes. (2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__29.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).