Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 30

ST-VERF
Berufsausbildung, Erwachsenenbildung
(1) Träger von Einrichtungen der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung sind neben dem Land und den Kommunen auch freie Träger. (2) Das Land sorgt dafür, daß jeder einen Beruf erlernen kann. Die Erwachsenenbildung ist vom Land zu fördern.

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