(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken und anderen Informationsträgern unzulässig. Personen, deren Mitarbeit ein Mitglied des Landtages in Ausübung seines Mandats in Anspruch nimmt, können das Zeugnis über Wahrnehmungen verweigern, die sie anläßlich dieser Mitarbeit gemacht haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/st-verf/__59.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).