Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 60

ST-VERF
Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
(1) Der Landtag kann durch Beschluß von zwei Dritteln seiner Mitglieder, der den Termin zur Neuwahl bestimmen muß, die Wahlperiode vorzeitig beenden. Der Beschluß ist unwiderruflich. (2) Der Antrag nach Absatz 1 darf frühestens sechs Monate nach Beginn der Wahlperiode und muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. (3) Über den Antrag kann frühestens am elften und muß spätestens am dreißigsten Tage nach Schluß der Beratung offen abgestimmt werden.

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