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Jurafuchs

Art. 61

ST-VERF
Behandlung von Bitten und Beschwerden
(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 19 dieser Verfassung und Artikel 17 des Grundgesetzes an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Die Landesregierung und die Träger öffentlicher Verwaltung im Land sind verpflichtet, den Petitionsausschuß oder von ihm Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und auf Verlangen Akten vorzulegen, Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gewähren, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Artikel 53 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Der Ausschuß kann Petenten und sonstige Personen anhören und Beweise durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz.

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