Dieses Gesetz gilt
1.
ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von
2.
für die Durchführung von
3.
für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, und die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken),
4.
für das Landesinformationssystem.