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Jurafuchs

§ 152a

STPO
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
Stand 2026-04-20
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.

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