Jurafuchs

§ 152

StPO
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
Öffentliche Klage
Stand 2026-05-06
(1)
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2)
Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.