(1)
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2)
Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 152 StPO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.