Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stpo/__340.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).