(1)
Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2)
Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
Prüfungsschema: Zulässigkeit der Revision
- Statthaftigkeit der Revision
- Rechtsmittelberechtigung (§§ 296ff. StPO)
- Beschwer
- Revisionseinlegung (§ 341 StPO)
- Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO)
- Keine Rechtsmittelrücknahme/ kein Rechtsmittelverzicht
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Abwandlung: eigenmächtiges Entfernen bei VerteidigungRevisionsfrist bei Verurteilung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 341 Abs. 2 StPO)Regelfall: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils nach Ablauf der Revisions…Ausnahme: Verkündung in Anwesenheit + Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionsein…