Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn 1.die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder2.die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stvzo/__61a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).