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Jurafuchs

§ 61a

StVZO
Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
Stand 2025-09-26
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn 1.die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder2.die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.

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