Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stvzo/__62.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).