Jurafuchs

§ 1

BbgSubvG
Geltung des Subventionsgesetzes des Bundes
Stand 1996-11-11
Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

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