Jurafuchs

§ 1

ThürSubvG
Stand 1996-12-16
Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034 - 2037 -) in der jeweils geltenden Fassung.

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