Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 20

TH-VERF
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Begabte, Menschen mit Behinderungen und sozial Benachteiligte sind besonders zu fördern. Weitere Fassungen dieser Norm Artikel 20 Verf TH, vom 25.10.1993, gültig ab 30.10.1993 bis 07.06.2024

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