(1) Religions- und Ethikunterricht sind in den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.
(2) Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religions- oder Ethikunterricht zu entscheiden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres obliegt diese Entscheidung den Jugendlichen in eigener Verantwortung.
(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__25.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).