(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.
(2) Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Landes. Genehmigte Ersatzschulen haben Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere regelt das Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__26.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).