Für das Verhältnis des Freistaats zu den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949*)**); er ist Bestandteil dieser Verfassung.
Fußnoten
*)
Artikel 140 Grundgesetz
Recht der Religionsgemeinschaften
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919**) sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
**)
Artikel 136 der Weimarer Reichsverfassung (WRV)
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__40.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).