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Jurafuchs

Art. 40

TH-VERF
Für das Verhältnis des Freistaats zu den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949*)**); er ist Bestandteil dieser Verfassung. Fußnoten *) Artikel 140 Grundgesetz Recht der Religionsgemeinschaften Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919**) sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. **) Artikel 136 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

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