Die von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnützig anerkannt und gefördert. Dies gilt auch für die Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__41.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).