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Jurafuchs

Art. 77

TH-VERF
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Er kann diese Befugnis übertragen.* (2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags. Fußnoten *) Red. Anm.: Vgl. dazu die Anordnung über die Vertretung des Landes Thüringen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. 1991, 15).

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