(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Er kann diese Befugnis übertragen.*
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
Fußnoten
*)
Red. Anm.: Vgl. dazu die Anordnung über die Vertretung des Landes Thüringen vom 18. Dezember 1990 (GVBl. 1991, 15).
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__77.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).