(1) Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 übertragen.
(4) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/th-verf/__78.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).