Jurafuchs

§ 3

UIG NRW
Rechtsschutz
Stand 2007-03-29
(1)
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2)
Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

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