Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
§ 5
UmwRGMissbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
Stand 2026-05-06