Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/un-charta/__59.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).