Jurafuchs

§ 5a

ThürUrlVO
Erholungs- und Zusatzurlaub für Lehrkräfte an staatlichen Schulen
Erholungsurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Bei den Lehrkräften an staatlichen Schulen ist der nach dieser Verordnung zustehende Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten.
(2)
Bleiben infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaubstage zurück, sind diese außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 1 gilt nach Maßgabe des § 14 bei einer Erkrankung, einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder einer akuten Änderung einer bestehenden Pflegesituation während der Schulferien entsprechend.
(3)
§ 5 Abs. 3 Satz 3 und 5 und Abs. 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen, sondern entsprechend dem Bruchteil als Urlaub abzugelten oder auszugleichen ist.

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