Jurafuchs

§ 62

UVollzG Bin
Anhörung
Verfahrensregelungen und Beschwerderecht
Stand 2009-12-03
(1)
Den Untersuchungsgefangenen ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:
1.
Abweichung von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und vorübergehende gemeinsame Unterbringung aus zwingenden Gründen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
2.
Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 und Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen gemäß § 15 Absatz 5,
3.
medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 7 und 8,
4.
Auferlegung von Kosten nach § 22 Absatz 4,
5.
Ablösung gemäß § 24 Absatz 4 Satz 3,
6.
Vorenthaltung von Zeitungen und Zeitschriften gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Entzug religiöser Schriften und Gegenstände gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2,
7.
Ausschluss von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß § 30 Absatz 3 und § 31,
8.
Untersagung und Abbruch von Besuchen gemäß § 33 Absatz 5 und § 35 Absatz 3 Satz 1,
9.
Überwachung von Gesprächen oder Telefongesprächen gemäß § 35 Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 2,
10.
Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 36 Absatz 2, Rücksendung oder Rückgabe eines Schreibens gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2, Überwachung des Schriftwechsels gemäß § 37 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben gemäß § 39 Absatz 1 und 2,
11.
körperliche Durchsuchung im Einzelfall gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
12.
besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 und
13.
Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 62b.

Im Fall der Nummer 7 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung anzuhören.

(2)
Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben von Untersuchungsgefangenen, die diese in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3)
Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4)
Die Regelungen über die Beteiligung der Untersuchungsgefangenen im Disziplinarverfahren gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

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